Beiträge & Satzung

Beiträge

Die monatl. Beiträge für den Kindergarten richten sich nach den gebuchten Stunden:

  • Buchungsstunden  täglich  4-5    Std.     155,- €

  • Buchungsstunden  täglich  5-6    Std.     170,50,- €

  • Buchungsstunden  täglich  6-7    Std.     186,- €

  • Buchungsstunden  täglich  7-8    Std.     201,50,- €

  • Buchungsstunden  täglich  8-9    Std.     217,- €


Von den oben aufgeführten Beiträgen werden jeweils 100.- € staatl. Zuschuss abgezogen.

(z.B. Buchungsstunden tägl.: 4-5 Std.: 155,- €, minus 100.- € staatl. Zuschuss = Elternbeitrag: 55.-€/Monat).

Für das Mittagessen fällt eine Monatspauschale in Höhe von 98,- € an. Wir bieten Mitagessen vegetar./nicht vegetar. (ohne Schweinefleisch) an.

Bei Geschwisterkindern in einer Einrichtung besteht die Möglichkeit bei der Gemeinde Unterhaching einen Antrag auf Ermäßigung zu stellen.

Ein Formular zur Anmeldung oder für Änderungswünsche ist hier erhältlich.

 

Satzung

Satzung für den evangelischen Kindergarten „Die Arche“

Parkstr. 9, 82008 Unterhaching


§ 1 Grundsätzliches / Rechtliche Grundlagen

Die Arbeit in evangelischen Tageseinrichtungen ist an christlichen Grundsätzen ausgerichtet. Bildung in evangelischer Verantwortung ist untrennbar verbunden mit der Frage, aus welchen Quellen Menschen schöpfen, aus welchen Wurzeln heraus sie sich entfalten, wenn sie ihre Eigenständigkeit zu leben versuchen.
Die Erziehungspartnerschaft von Eltern und pädagogischem Personal sind Bestandteil der Arbeit in evangelischen Kindergärten. Der Kindergarten versteht sich als familienergänzende Maßnahme mit dem Anspruch der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Ihre Aufgaben erfüllt sie im Rahmen eines erzieherischen Gesamtauftrags in enger Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten.
Der Kindergarten wird nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bayerischen Kinder- Bildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) geführt.

§ 2 Aufnahmekriterien

In der Regel ist ein Kindergartenkind sauber. Die Kinder werden nicht gewickelt, um den Prozess der Sauberkeitserziehung besser begleiten zu können.
Wir nehmen Kinder grundsätzlich ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht auf.
Bis zu zwei Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können in die Tageseinrichtung aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Bedürfnissen, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der übrigen Kinder, Rechnung getragen werden kann.
Der Kindergarten steht insbesondere den Kindern offen, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Unterhaching haben.
Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der entsprechend dem Personalschlüssel verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze vorhanden, wird eine Auswahl nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

  1. Kinder, deren Mutter bzw. Vater alleinstehend und berufstätig ist.

  2. Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden.

  3. Kinder, die kurz vor der Schulpflicht stehen.

  4. Geschwisterkinder erhalten möglichst vorrangig einen frei werdenden Platz im Kindergarten. Sie werden bei den Neuaufnahmen zum 01.09. für das Kindergartenjahr bis zum 31.12. berücksichtigt.

  5. Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bedürfen.

  6. Kinder, deren Personensorgeberechtigte beide berufstätig sind.

Die Dringlichkeit ist jeweils in geeigneter Form nachzuweisen. Ältere Kinder haben bei gleicher Dringlichkeit Vorrang.
Über die Aufnahme entscheidet die Kindergartenleitung im Einvernehmen mit dem Träger unter Beachtung sozialpädagogisch relevanter Kriterien.

§ 3 Anmeldung und Aufnahme

  1. Die Anmeldung zum Kindergartenbesuch kann an den von der Kindergartenleitung festgelegten Terminen erfolgen.

  2. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, bei der Anmeldung Auskünfte zur Person des Kindes zu geben. Diese Angaben werden vertraulich behandelt. Parallel erfolgt die Anmeldung zentral in der Gemeinde Unterhaching.

  3. Bei den so genannten Abgleichgesprächen werden die Namen aller angemeldeten Kinder in der Gemeinde Unterhaching miteinander verglichen. Mit dem Ausfüllen des Anmeldebogens und des Betreuungsvertrages erklärt sich der/die Personensorgeberechtigte(n) bereit, dass die Daten des Kindes (Name, Adresse und Geburtsdatum, nicht vertrauliche Informationen) bei dem Abgleichgespräch weitergegeben werden dürfen. Die Abgleichgespräche dienen dazu, Doppelanmeldungen zu vermeiden.

  4. Ein Rechtsanspruch auf einen Platz in der Tageseinrichtung besteht erst dann, wenn ein Betreuungsvertrag zwischen Rechtsträger und Personensorgeberechtigten abgeschlossen ist, der auch des Einzugsverfahren der Elternbeiträge vorsieht.

  5. Der Betreuungsvertrag wird am Info-Abend für neue Eltern ausgegeben oder anschließend verschickt.

  6. Die Eltern sind verpflichtet, bei der Anmeldung eines Kindes einen Nachweis über die Durchführung der zuletzt fälligen Früherkennungsuntersuchung vorzulegen.

  7. Wenn Mutter oder Vater nicht deutscher Herkunft sind, ist eine Kopie des Passes oder der Geburtsurkunde als Nachweis erforderlich, damit der Träger die erhöhte finanzielle Förderung beantragen kann.

  8. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes erfolgt durch die Gemeinde Unterhaching in Zusammenarbeit mit der Kitaleitung.

  9. Die Eingewöhnung des Kindes beginnt max. 4 Wochen vor dem 3. Geburtstag. Grundvoraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreich abgeschlossene Sauberkeitserziehung.

§ 4 Besuch der Tageseinrichtung

  1. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Tageseinrichtung regelmäßig besucht werden. Bei Fernbleiben des Kindes haben die Personensorgeberechtigten unverzüglich die Tageseinrichtung zu verständigen.
    In besonderen Fällen kann ein Kind vom Träger der Einrichtung nach Rücksprache mit den Personensorgeberechtigten und der Leitung der Einrichtung vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden.

  2. Das Kind muss spätestens 10 Minuten vor Ende der Buchungszeit persönlich abgeholt werden.
    Bei wiederholtem verspätetem Abholen behält sich der Träger vor, diese Zeiten in Rechnung zu stellen.

§ 5 Betriebsjahr


Das Betriebsjahr beginnt am 01. September und endet am 31. August.
Das Kindergartenjahr für die neuen Kinder beginnt zeitgleich mit dem neuen Schuljahr. Bei der Aufnahme sehr vieler neuer Kinder gibt es eine Staffelung der Neueinsteiger über mehrere Tage.
§ 6 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten werden zwischen Träger und Kindergartenleitung abgestimmt.
Die Kinder haben grundsätzlich nur während der Buchungszeit einen Anspruch auf Betreuung im Kindergarten.
Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, die bekannten Bring- und Abholzeiten pünktlich einzuhalten. s. § 4.2
§ 7 Schließzeiten

Zu Beginn des Kindergartenjahres werden die Schließzeiten in einer Ferienordnung schriftlich an die Personensorgeberechtigten weitergegeben. In der Regel sind 30 Schließtage angesetzt. Diese können bei Bedarf in Ausnahmefällen, z.B. Konzepterarbeitung/ Umbau etc. bis auf 35 Tage erhöht werden. Schließzeiten sind insbesondere möglich in Ferienzeiten und an kirchlichen Feiertagen sowie anlässlich Fortbildungen, Besinnungstagen etc. des Personals.
Zu den übrigen Ferienzeiten wird grundsätzlich ein personalreduzierter Dienst angeboten, d.h. in zwei Gruppen für maximal 50 Kinder. Listen zur Anmeldung zum Feriendienst hängen rechtzeitig aus.
Der Kindergarten kann darüber hinaus aus nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen werden (z.B. unüberbrückbare Personalschwierigkeiten, bauliche Maßnahmen oder auf Anordnung des Gesundheitsamtes). Die Eltern werden hierüber unverzüglich informiert.
§ 8 Gebühren

Die Höhe und Zahlungsform des Beitrags ist im Vertrag - Anmeldung (Anlage 3) - geregelt. Diese Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Die Personensorgeberechtigten sind zur Zahlung verpflichtet.
Bei Krankheit oder sonstiger Abwesenheit des Kindes sowie in den Ferien und bei vorübergehender Schließung ist der Beitrag in voller Höhe zu entrichten.
Besuchen zwei oder mehr Kinder einer Familie die Einrichtung, erhalten sie Geschwisterermäßigung. Dies ist in der Gebührensatzung geregelt.
Die Aufnahme eines Kindes ist nicht von der wirtschaftlichen Lage der Personensorgeberechtigten abhängig. In sozialem Härtefall kann von den Eltern ein Antrag auf Kostenübernahme beim Jugendamt / Sozialamt gestellt werden. Bis zum Vorliegen eines positiven Bescheids seitens der Behörden haben die Personensorgeberechtigten den Beitrag zu übernehmen.
§ 9 Verpflegung

Im Kindergarten wird ein warmes Mittagessen angeboten.
Der Essensbeitrag wird kostendeckend erhoben (siehe Vertrag).
§ 10 Unfallversicherung

Für den Besuch des Kindergartens besteht eine Unfallversicherung gemäß § 539, Abs.1, Nr. 14 der Reichsversicherungsordnung. Das Kind ist gesetzlich unfallversichert für den direkten Weg vom und zum Kindergarten, während des Aufenthaltes im Kindergarten, nach den im Aufnahmevertrag geregelten Zeiten, sowie bei Veranstaltungen und Unternehmungen des Kindergartens.
Für Geschwisterkinder oder Besuchskinder, die den Kindergarten für einen Tag besuchen, besteht die obige Unfallversicherung nicht.
Die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung setzt eine Unfallmeldung voraus. In diesem Falle besteht eine sofortige Mitteilungspflicht an die Kindergartenleitung.

§ 11 Aufsicht

Der Träger übernimmt für die Dauer des Aufenthaltes im Kindergarten und bei Veranstaltungen des Kindergartens die Aufsichtspflicht. Diese beginnt, wenn sich das Kind bei einer Mitarbeiterin gemeldet hat. Die Aufsichtspflicht endet, wenn das Kind den Sorgeberechtigten/Abholberechtigten durch das pädagogische Personal übergeben wurde.
Auf dem Weg zum und vom Kindergarten obliegt die Aufsichtspflicht den Personensorgeberechtigten.
Werden die Kinder von anderen Personen als den Personensorgeberechtigten abgeholt, so ist dies der zuständigen Erzieherin schriftlich zu melden oder im Aufnahmevertrag bereits zu vermerken.
Kein Kind wird ohne Einverständnis der Personensorgeberechtigten vom Pädagogischen Personal an andere Personen ausgehändigt – es sei denn, es liegt eine telefonische oder persönliche Rückmeldung von den Personensorgeberechtigten vor.
Die Abholung von Kindergartenkindern durch Geschwister kann nur dann erfolgen, wenn das abholende Geschwisterkind mindestens 12 Jahre oder älter ist und eine schriftliche Bestätigung der Eltern vorliegt.
§ 12 Haftung

Für den Verlust, die Verwechslung und die Beschädigung von Garderobe, sowie sonstiger Wertgegenstände der Kinder wird keine Haftung übernommen. Bei mutwilliger Beschädigung des Kindergarteneigentums durch Kinder haften deren Personensorgeberechtigten für den Schaden.
Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen.
Im Fall der Schließung der Einrichtung bestehen keine Ersatzansprüche gegen den Träger.

§ 13 Krankheit

Kinder, die erkrankt sind, dürfen den Kindergarten während der Dauer der Krankheit nicht besuchen. Bei Erkrankungen des Kindes an einer übertragbaren Krankheit, sowie bei Befall durch Läuse oder anderes Ungeziefer, muss die Einrichtung unverzüglich benachrichtigt werden. Gleiches gilt, wenn in der Lebensgemeinschaft des Kindes ansteckende Erkrankungen auftreten – siehe Infektionsschutzgesetz -.
Die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch der Einrichtung kann bei einer ansteckenden Krankheit nur durch Vorlage eines ärztlichen Attests  gemacht werden. ( Hausrecht! )
Erkrankungen müssen der Kindergartenleitung unverzüglich, unter Angabe des Krankheitsgrundes und der voraussichtlichen Dauer bis spätestens 8.45 Uhr des 1. Krankheitstages, mitgeteilt werden.
Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen den Kindergarten nicht betreten.
Laut Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen können nach § 46 Bundesseuchengesetz die zuständigen Behörden beim Auftreten solcher Krankheiten die Schließung der Einrichtung anordnen. Ein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Träger besteht in diesem Fall nicht.
Spätestens, wenn das Kind zum ersten Mal im Kindergarten ist, und sei es zum Schnuppern oder Eingewöhnen, muss ein Impfpass vorgelegt werden.

§ 14 Kündigung durch die Personensorgeberechtigten

Die Gruppe soll über einen möglichst langen Zeitraum bestehen, um eine Kontinuität in Bildung, Erziehung und Betreuung zu gewährleisten.
Nach Ablauf der Probezeit (drei Monate) kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Eine Kündigung bedarf der Schriftform und ist bei der Leiterin der Einrichtung abzugeben.
Eine Kündigung für die Monate Juni, Juli und August ist nicht möglich.

§ 15 Ausschluss und Kündigung durch den Träger

Die ersten drei Monate nach Aufnahme des Kindes gelten als Probezeit, in der von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden kann.
Ein Kind kann vom weiteren Besuch des Kindergartens ganz oder teilweise ausgeschlossen werden,

  1. wenn sozialpädagogische Gründe, die im Kind oder den Personensorgeberechtigten zu suchen sind, einen Ausschluss erforderlich machen,

  2. wenn es häufiger unentschuldigt fehlt,

  3. wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Kindergarten nachhaltig gestört ist.

  4. bei sonstigen schwerwiegenden Verstößen gegen diese Satzung

  5. Ein Ausschluss erfolgt auch dann, wenn die Personensorgeberechtigten trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen innerhalb der letzten zwei Monate nicht nachgekommen sind.

Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Elternbeirat zu hören. Die Kündigung durch den Träger erfolgt dann grundsätzlich mit einer mindestens zweiwöchigen Frist zum Ende des laufenden Monats.

§ 16 Mitarbeit der Personensorgeberechtigten

Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit im Kindergarten kann nur gelingen, wenn die Personensorgeberechtigten aktiv zum Wohle des Kindes mit dem Erziehungspersonal zusammenarbeiten.
Die Personensorgeberechtigten sind aufgefordert, regelmäßig die Elternabende zu besuchen und auch die Möglichkeit wahrzunehmen, zusätzliche Gesprächstermine (Elterngespräch) mit den Mitarbeiterinnen der Einrichtung zu vereinbaren. Ein Gesprächstermin, zu dem die Personensorgeberechtigten von dem pädagogischen Personal während des Jahres eingeladen werden, ist verpflichtend.
Darüber hinaus sollen die Personensorgeberechtigten durch ihre Mitarbeit diverse Veranstaltungen im laufenden Kindergartenjahr (z.B. Flohmarkt, Feste, Gartenaktionen etc.) unterstützen.

§ 17 Elternbeirat

Die Personensorgeberechtigten wählen zu Beginn des Kindergartenjahres einen Elternbeirat. Der Elternbeirat besteht aus 4 Elternbeiräten und 4 Stellvertretern und ist ein Gremium, das die Zusammenarbeit zwischen dem Kindergarten, Träger, Personensorgeberechtigten und Grundschule fördern soll. Der Elternbeirat wird von der Kindergartenleitung regelmäßig informiert und in den Kindergartenablauf mit einbezogen.

§ 18 Schlussbestimmung

Nebenabsprachen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.05.2016 in Kraft und ersetzt ältere Versionen.



Unterhaching, 01.05.2016

Pfarrerin Christiane Ballhorn